Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Red Stars United.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Am Fischerkreuz 20 in 67551 Worms.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung des Fußballvereins FC Bayern München, insbesondere durch das Organisieren von Fahrten zu diesem Verein.
(2) Das Organisieren von internen Veranstaltungen und Teilnahme von Veranstaltungen.
(3) Der Fanclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
(4) Der Fanclub spendet mindestens 1x im Jahr an gemeinnützige, soziale, kulturelle Einrichtungen, Institutionen oder Vereine.
(6) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Anteile am Fanclubvermögen.
(7) Die Fanclubämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Ausgaben können unter Genehmigung der Vorstandschaft erstattet werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr läuft vom 01. Juli – 30.Juni.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Es handelt sich um einen Zusammenschluss aktiver Fans des Fußball-Clubs FC Bayern München.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Das Stimmrecht von Minderjährigen/beschränkt geschäftsfähigen Personen kann nicht auf die Eltern/Vormund übertragen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung muss kein Grund mitgeteilt werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung des Vereins, durch freiwilligen Austritt, durch den Tod des Mitglieds und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist jederzeit zum Ende eines Vereinsjahres zum 30.06 möglich. Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens schriftlich bis zum 31.05 an den Vorstand gestellt werden. Eine Rückzahlung des Mitgliederbeitrages entfällt.
(4) Mitglieder, die durch Ihr Verhalten grob den Zielen der Red Stars United entgegengewirkt haben, können sofort ausgeschlossen werden. Hierfür ist eine Mehrheitsabstimmung im Vorstand erforderlich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Festsetzung bzw. Änderung des Beitrags entscheidet die Vorstandschaft.
(2) Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug Anfang Juli eingezogen. Bei nicht vorhandener Kontodeckung werden dem Mitglied die Bankgebühren in Rechnung gestellt.
(3) Bei neuen Mitgliedern wird der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr verlangt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind: Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 4, höchstens 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, der Schriftführer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für 2 Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vorstand legt die Geschäftsordnung fest.
(4) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen; er ist ehrenamtlich tätig. Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzender oder Kassenwart sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(5) Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.
(6) Bei Entscheidungen des Vorstandes reicht die einfache Stimmmehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen auf der Homepage, per E-Mail, SMS oder WhatsApp bekannt gegeben. Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung mitzuteilen, sowie die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Ermittlung der Stimmenmehrheit werden die Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, jedoch mindestens 5 anwesend, beschlussfähig. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nur auf Vorstandsbeschluss oder schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einberufen werden.
(5) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.
(6) Satzungsänderungen erfordern die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Kassenprüfung

Der/die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei zur Prüfung sämtliche Unterlage des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Prüfung muss vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Es müssen 2 Prüfer gewählt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird wohltätigen, sozialen, kulturellen oder gemeinwirtschaftlichen Zwecken zugeführt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

§ 12 Tag der Erstellung

Die vorliegende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung vom 07. Juli 2019 beschlossen und ist am selben Tag in Kraft getreten.

gez. 07. Juli 2019
Vorstand